Allgemeine Geschäftsbedingungen

                                                                                                                                                       

der Firma Vakuum-Service Jens Kiefer                                                                                        

 (Reparaturvertrag) Stand: 01.2015                                                       VSK

 

Vakuum-Service Jens Kiefer   Seestr.61   15711 Königs Wusterhausen    Steuer Nr.DE297419859

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1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte

der Firma Vakuum-Service Jens Kiefer -nachstehend „Auftragnehmer“ genannt- mit seinem Vertragspartner

 -nachstehend "Auftraggeber" genannt-, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Änderungen sind im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich vor Erstellung des Kostenvoranschlages festzulegen.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer zwecks Überprüfung der technischen Funktion und Reparaturfähigkeit die defekten Maschinen und Geräte, mit deren genauen Bezeichnung, ihrer Handhabung und Funktionalität, die ihm per Lieferschein bestätigt werden.

Nach deren Überprüfung erstellt im Falle der Reparaturfähigkeit der Auftragnehmer ein Kostenangebot.

2.2 Nach Eingang der Bestätigung durch den Auftraggeber ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Danach erstellt der Auftragnehmer die Auftragsbestätigung und führt die Reparatur durch.

2.3 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den

Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Parteien.

Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen. Sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft,

stellt der Besteller den Auftragnehmer von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

 

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags/Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax, elektronischer Post oder durch die Übergabe der zu untersuchenden und/oder zu reparierenden Maschinen und Geräte.

3.2 Gegenstand des Vertrages:

Die Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber kostenpflichtige Dienst- und Handwerksleistungen zur Verfügung. Dazu zählen

insbesondere die Fehlersuche sowie die Reparatur an Anlagen und Komponenten.

Für die Fehlersuche und Reparatur zahlt der Auftraggeber die im Preisblatt des Auftragnehmers ausgewiesenen Preise.

Der Auftragnehmer behält sich vor, bei ihm angefallene Kosten bei nicht gewünschter oder Unwirtschaftlichkeit der

Reparatur, bei dem Auftraggeber geltend zu machen. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach Maßnahme

seines Leistungsangebots. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen auch von fachkundigen Mitarbeitern oder Dritten erbringen lassen.

Soweit einzelne Leistungen des Auftragnehmers nach zeitlichen Aufwand abgerechnet werden, hat der Auftraggeber Anspruch auf zeitliche Abrechnung. Darin soll die Art der abgerechneten Leistungen und die aufgewendete Zeit bezeichnet werden.

Insbesondere wird vereinbart:

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Beschädigungen, die durch Arbeiten an geglühten Molybdän- oder Wolframteilen

      entstehen.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen.

  3. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der zu reparierenden

      Gegenstände zu den üblichen Geschäftszeiten.

                                                                                                                     

 

 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN      

der Firma Vakuum-Service Jens Kiefer                        

                                                                                                                                                                                                                                                                                          VSK

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4. Vergütung

4.1 Der Auftragnehmer repariert den Reparaturgegenstand zu der jeweils aktuellen Preisliste. Diese muss dem Auftraggeber

zuvor in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden oder notfalls mündlich übermittelt werden.

Im Zweifel muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den aktuellen Preis aufmerksam machen.

4.2 Dem Reparaturfestpreis liegt der Umfang der Reparaturarbeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den

Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.

4.3 Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein.     Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand

durchzuführen.

4.4 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen,

sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

4.5 Wird die Reparatur der Maschinen und /oder Geräte aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; Es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert

aufzuführen.

4.6 Wir berechnen bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsziele, jedoch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit, Verzugszinsen

gem. §§ 284 Abs.3, 288 Abs.1 BGB.

4.7 Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

4.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

4.9 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Bestellers

müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

4.10 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

4.11 Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

 

5. Unternehmerpfandrecht

Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht dem Auftragnehmer wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein

vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in dessen Besitz gelangten Geräten und Sachen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen

Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für

sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind.

 

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises und bis, zur Tilgung aller aus Liefergeschäften

bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden

Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden, etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die

Einstellung einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung

heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den

Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung

des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme

der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des

Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung

des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Vakuum-Service Jens Kiefer unverzüglich zu benachrichtigen.

6.4 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige

Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Vakuum-Service Jens Kiefer                        

                                                                                                                                                                                                                                                                                                   VSK

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7. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

7.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls

kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder

hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das

Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.

7.2 Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist

dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er

schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.

 

8. Nicht durchführbare Reparatur

8.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende

Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom

Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

– der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,

– Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,

– der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,

– der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

8.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder

in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht

erforderlich waren.

8.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung

vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind.

Gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

 

9. Abnahme

9.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist

und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die

Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt

nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der dem

Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern,

wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

9.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen

seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

9.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die

Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

10. Reparaturfrist

10.1 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

10.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparatur, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber

erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

10.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme

durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.

10.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert

sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN      

der Firma Vakuum-Service Jens Kiefer                         

                                                                                                                                                                                                                                                                                                  VSK

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10.5 Verzögert sich die Reparatur durch Krankheit des Auftragnehmers oder Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.

10.6 Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss

weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der

Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu

reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

10.7 Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen

Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparaturarbeit ablehne, und wird die Nachfrist

nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

 

11. Transport und Versicherung bei Reparatur in der Werkstatt des Auftragnehmers

11.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport

des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung

durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert

und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Auftraggeber wieder abgeholt.

11.2 Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.

11.3 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren

Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert.

11.4 Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die

Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z. B. hinsichtlich Feuer-,

Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten

des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

11.5 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld

berechnen.

Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und

Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

12. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggeber bei Reparatur außerhalb der Werkstatt des

Auftragnehmers

12.1 Der Auftraggeber hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.

12.2 Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu

treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit

diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des

Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem

Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

12.3 Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:

   a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die

       erforderliche Zeit; Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer

       übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung, ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von

       Weisungen des Reparaturleiters entstanden, gelten die Regelungen des Abschnittes 15. entsprechend.

   b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände.

 

 

 

 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN      

der Firma Vakuum-Service Jens Kiefer                          

                                                                                                                                                                                                                                                                                                  VSK

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   c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

   d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des

       Reparaturpersonals.

   e) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.

    f) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung,

        Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

    g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des

        Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

12.4 Die technische Hilfeleistung des Auftraggeber muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des

Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.

Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Auftraggeber

rechtzeitig zur Verfügung.

12.5 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht

verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen

bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

 

13. Sachmängelhaftung

Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel auf Dauer von 6 Monaten ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an

seinen Auftraggeber. Die gesetzlichen Vorschriften des BGB dürfen hierbei nicht unterwandert werden; insbesondere die

Fristen der Gewährleistung und Sachmängelhaftung dürfen nicht unterschritten werden.

 

14. Haftung

14.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer

ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die

leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren

Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

14.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (14.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz

statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,

einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

 

15. Gewährleistung

15.1 Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit

des Reparaturgegenstandes verlängert.

15.2 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist

oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber

beigestellten Teile.

15.3 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers

vorgenommene Änderungen oder Reparaturarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden

Folgen aufgehoben.

15.4 Stellt sich eine Beanstandung gegen den Auftragnehmer als berechtigt heraus, hat der Auftragnehmer die unmittelbaren Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte zu tragen. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

15.5 In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Die Verantwortlichkeit ergibt sich aus 15.3

und 15.4.

15.6 Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch sein Verschulden

fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in

sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber

nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.

 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN      

der Firma Vakuum-Service Jens Kiefer 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                   VSK

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16. Gerichtsstand

16.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

16.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

16.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

 

17. Sonstige Bestimmungen

17.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Schriftform.

17.2 Eine Änderung des Vertragspunktes 17 bedarf ebenfalls der Schriftform.

17.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber

wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den

wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen

Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

 

 

 

 

Ort, Datum                                                                                                         

Königs Wusterhausen d. 01.01.2015                                                                            Geschäftsinhaber Jens Kiefer

                                                                                                                     

 

 

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15711 Königs Wusterhausen

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