der Firma Vakuum-Service Jens Kiefer
(Reparaturvertrag) Stand: 01.2015 VSK
Vakuum-Service Jens Kiefer Seestr.61 15711 Königs Wusterhausen Steuer Nr.DE297419859
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1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte
der Firma Vakuum-Service Jens Kiefer -nachstehend „Auftragnehmer“ genannt- mit seinem Vertragspartner
-nachstehend "Auftraggeber" genannt-, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Änderungen sind im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich vor Erstellung des Kostenvoranschlages festzulegen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer zwecks Überprüfung der technischen Funktion und Reparaturfähigkeit die defekten Maschinen und Geräte, mit deren genauen Bezeichnung, ihrer Handhabung und Funktionalität, die ihm per Lieferschein bestätigt werden.
Nach deren Überprüfung erstellt im Falle der Reparaturfähigkeit der Auftragnehmer ein Kostenangebot.
2.2 Nach Eingang der Bestätigung durch den Auftraggeber ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Danach erstellt der Auftragnehmer die Auftragsbestätigung und führt die Reparatur durch.
2.3 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den
Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Parteien.
Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen. Sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft,
stellt der Besteller den Auftragnehmer von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags/Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax, elektronischer Post oder durch die Übergabe der zu untersuchenden und/oder zu reparierenden Maschinen und Geräte.
3.2 Gegenstand des Vertrages:
Die Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber kostenpflichtige Dienst- und Handwerksleistungen zur Verfügung. Dazu zählen
insbesondere die Fehlersuche sowie die Reparatur an Anlagen und Komponenten.
Für die Fehlersuche und Reparatur zahlt der Auftraggeber die im Preisblatt des Auftragnehmers ausgewiesenen Preise.
Der Auftragnehmer behält sich vor, bei ihm angefallene Kosten bei nicht gewünschter oder Unwirtschaftlichkeit der
Reparatur, bei dem Auftraggeber geltend zu machen. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach Maßnahme
seines Leistungsangebots. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen auch von fachkundigen Mitarbeitern oder Dritten erbringen lassen.
Soweit einzelne Leistungen des Auftragnehmers nach zeitlichen Aufwand abgerechnet werden, hat der Auftraggeber Anspruch auf zeitliche Abrechnung. Darin soll die Art der abgerechneten Leistungen und die aufgewendete Zeit bezeichnet werden.
Insbesondere wird vereinbart:
1. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Beschädigungen, die durch Arbeiten an geglühten Molybdän- oder Wolframteilen
entstehen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen.
3. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der zu reparierenden
Gegenstände zu den üblichen Geschäftszeiten.
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4. Vergütung
4.1 Der Auftragnehmer repariert den Reparaturgegenstand zu der jeweils aktuellen Preisliste. Diese muss dem Auftraggeber
zuvor in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden oder notfalls mündlich übermittelt werden.
Im Zweifel muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den aktuellen Preis aufmerksam machen.
4.2 Dem Reparaturfestpreis liegt der Umfang der Reparaturarbeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den
Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.
4.3 Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand
durchzuführen.
4.4 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen,
sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.
4.5 Wird die Reparatur der Maschinen und /oder Geräte aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; Es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert
aufzuführen.
4.6 Wir berechnen bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsziele, jedoch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit, Verzugszinsen
gem. §§ 284 Abs.3, 288 Abs.1 BGB.
4.7 Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.
4.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
4.9 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Bestellers
müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
4.10 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
4.11 Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
5. Unternehmerpfandrecht
Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht dem Auftragnehmer wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein
vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in dessen Besitz gelangten Geräten und Sachen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises und bis, zur Tilgung aller aus Liefergeschäften
bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden
Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden, etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die
Einstellung einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme
der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Vakuum-Service Jens Kiefer unverzüglich zu benachrichtigen.
6.4 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige
Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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7. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
7.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls
kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder
hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das
Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.
7.2 Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist
dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er
schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
8. Nicht durchführbare Reparatur
8.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende
Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom
Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
– der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
– Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
– der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
– der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
8.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder
in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht
erforderlich waren.
8.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind.
Gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
9. Abnahme
9.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist
und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die
Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der dem
Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern,
wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
9.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen
seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
9.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die
Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
10. Reparaturfrist
10.1 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
10.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparatur, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber
erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
10.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme
durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
10.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert
sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
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10.5 Verzögert sich die Reparatur durch Krankheit des Auftragnehmers oder Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
10.6 Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu
reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
10.7 Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparaturarbeit ablehne, und wird die Nachfrist
nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
11. Transport und Versicherung bei Reparatur in der Werkstatt des Auftragnehmers
11.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport
des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung
durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert
und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Auftraggeber wieder abgeholt.
11.2 Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.
11.3 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren
Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert.
11.4 Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die
Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z. B. hinsichtlich Feuer-,
Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten
des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
11.5 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld
berechnen.
Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggeber bei Reparatur außerhalb der Werkstatt des
Auftragnehmers
12.1 Der Auftraggeber hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
12.2 Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu
treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit
diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des
Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem
Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
12.3 Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die
erforderliche Zeit; Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer
übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung, ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von
Weisungen des Reparaturleiters entstanden, gelten die Regelungen des Abschnittes 15. entsprechend.
b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände.
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c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des
Reparaturpersonals.
e) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
f) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung,
Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des
Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
12.4 Die technische Hilfeleistung des Auftraggeber muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des
Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.
Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Auftraggeber
rechtzeitig zur Verfügung.
12.5 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen
bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
13. Sachmängelhaftung
Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel auf Dauer von 6 Monaten ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an
seinen Auftraggeber. Die gesetzlichen Vorschriften des BGB dürfen hierbei nicht unterwandert werden; insbesondere die
Fristen der Gewährleistung und Sachmängelhaftung dürfen nicht unterschritten werden.
14. Haftung
14.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer
ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.
14.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (14.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz
statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
15. Gewährleistung
15.1 Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit
des Reparaturgegenstandes verlängert.
15.2 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist
oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber
beigestellten Teile.
15.3 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers
vorgenommene Änderungen oder Reparaturarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
15.4 Stellt sich eine Beanstandung gegen den Auftragnehmer als berechtigt heraus, hat der Auftragnehmer die unmittelbaren Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte zu tragen. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
15.5 In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Die Verantwortlichkeit ergibt sich aus 15.3
und 15.4.
15.6 Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in
sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber
nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.
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16. Gerichtsstand
16.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
16.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
16.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
17. Sonstige Bestimmungen
17.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform.
17.2 Eine Änderung des Vertragspunktes 17 bedarf ebenfalls der Schriftform.
17.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber
wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen
Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Ort, Datum
Königs Wusterhausen d. 01.01.2015 Geschäftsinhaber Jens Kiefer
Vakuum- Service Jens Kiefer
Seestr. 61
15711 Königs Wusterhausen
Rufen Sie einfach an unter
03375-211066
0175- 1656763
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